Auf den 01.01.2024 werden die MWST-Steuersätze wie folgt erhöht:
Normalsatz 8.1% (bisher 7.7%)
Reduzierter Satz 2.6% (bisher 2.5%)
Sondersatz für Beherbergung 3.8% (bisher 3.7%)
Was ist aus Sicht eines Betriebes zu beachten?
- Rechnungen
Bis 31.12.2023 sind die bisherigen MWST-Sätze zu verwenden, ausser es handelt sich um Abos oder Ähnliches, welche auch Leistungen vom 2024 beinhalten. In diesem Fall müsste die Periode aufgeteilt werden in den bisherigen und neuen MWST-Satz. Zum Beispiel:
Abo Oktober 2023 bis März 2024 ergibt 3 Monate mit 7.7% MWST und 3 Monate mit 8.1% MWST.
Für Leistungen ab 01.01.2024 sind die neuen MWST-Sätze anzuwenden.
Damit die aufgelaufenen Leistungen bis 31.12.2023 einfacher abgerechnet werden können, empfiehlt es sich, per 31.12.2023 möglichst alles als Zwischenrechnung mit den bisherigen MWST-Sätzen zu fakturieren. Ansonsten muss im 2024 die Rechnung grundsätzlich geteilt ausgewiesen werden. - Offerten
Auf Offerten, welche vermutlich erst im 2024 oder später ausgeführt werden, ist ein Vermerk bezüglich des MWST-Satzes anzubringen. Zum Beispiel:
Per 01.01.2024 erhöht sich der MWST-Satz auf 8.1%. Sollten die Arbeiten nach 31.12.2023 ausgeführt werden, kommt der neue MWST-Satz zur Anwendung. - Buchhaltungsprogramm
Je nach Software sind manuelle Anpassungen bei den MWST-Sätzen notwendig oder Updates zu installieren. Vor allem bei den Anwendern der Saldosteuersatzmethode muss eine Eröffnung von neuen Buchhaltungskonto für die Abgrenzung zwischen bisherigem und neuem Satz geprüft werden.
Falls Sie Fragen haben zur MWST, zögern Sie nicht, die Treuhand & Beratung Steffen GmbH zu kontaktieren.