Mit der Volksabstimmung vom 28.09.2025 hat das Stimmvolk den Systemwechsel für die Wohneigentumsbesteuerung angenommen.
Per 01.01.2029 tritt die neue Regelung in Kraft und hat auch Konsequenzen auf die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für Privatpersonen. Dabei ist in erster Linie zu unterscheiden, ob es sich um Geschäfts- oder Privatvermögen handelt.
| Privatvermögen | Geschäftsvermögen |
| Kein Abzug, ausser bei Besitz von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke). Berechnung mit der quotal-restriktive Methode: (private Schuldzinsen x unbewegliches Vermögen ohne selbstgenutzte Liegenschaften) / gesamte Vermögenswerte Ausnahme: Der Ersterwerberabzug berechtigt im ersten Jahr nach dem Erwerb Schuldzinsen von maximal CHF 10’000.00 Ehepaare bzw. maximal CHF 5’000.00 übrige Steuerpflichtige als Abzug geltend zu machen. Dieser reduziert sich jährlich um 10%. Nach 10 Jahren wird auch für diese Grundeigentümer kein Abzug mehr gewährt. | vollumfänglich abzugsfähig |
Was heisst das nun für Sie?
Ab Steuerjahr 2029 können viele Steuerpflichtige die Schuldzinsen für private Leasing, Konsumkredite usw. nicht mehr abziehen. Steuerliche Anreize für einen Kredit anstelle der sofortigen Bezahlung werden wegfallen.
Bezüglich möglicher Amortisation von Hypotheken darf nicht nur die steuerliche Situation betrachtet werden, sondern die gesamte finanzielle Ausgangslage und der künftige Investitionsbedarf.
